ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeine Grundlagen – Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Dr. Helma Kaiser-Hinterhofer eU – (im Folgenden „Auftragnehmerin“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin, selbst wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, außer diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Diese AGB können sich hinkünftig ändern. Sie werden auf der Website der Auftragnehmerin jederzeit abrufbar unter https://www.kaiser-hinterhofer.at in der jeweils gültigen Fassung abgebildet. Ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Auftraggebers gilt die aktualisierte Fassung als vereinbart.

1.5 Die Auftragnehmerin ist bei der Vertragserfüllung bzw. der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken nach bestem Wissen und Gewissen und in eigener Verantwortung. Es besteht keine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit.

2. Umfang des Beratungsauftrages und Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird jeweils im Einzelfall vertraglich mittels Angebots und Annahme vereinbart.

2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen oder weitere Fachexperten beizuziehen. Die Bezahlung an Dritte erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen den Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Jedes Auftragsverhältnis wird von der Auftragnehmerin geleitet. Zusätzlich können an dem Auftragsverhältnis weitere Fachexperten arbeiten, wenn und soweit dies effizient und angemessen ist und die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich anderes vereinbart hat. Die Bezahlung an diese erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen den beigezogenen Fachexperten und dem Auftraggeber.

3. Besondere Pflichten des Auftraggebers – Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben bzw. die Schulungen und Trainings in einer angenehmen Atmosphäre abgehalten werden können.

3.2 Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin außerdem über bereits vorher durchgeführte bzw. laufende Beratungen Dritter – auch in anderen oder übergreifenden Fachgebieten – umfassend informieren. Nur so kann ein bestmögliches Ergebnis erzielt werden.

3.3 Der Auftraggeber trifft alle Vorkehrungen, sodass der Auftragnehmerin ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, aktuell und zeitgerecht vorliegen. Der Auftraggeber sieht vor, dass die Auftragnehmerin von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erlangt, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit durch die Auftragnehmerin bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gegebenenfalls eingerichtete, gesetzliche Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit durch die Auftragnehmerin von dieser informiert werden und allenfalls mit ihr kooperieren.

4. Berichte

4.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die von ihren Mitarbeitern und gegebenenfalls auch die von ihr beauftragten Dritten bzw. Fachexperten dem Arbeitsfortschritt entsprechend und auf Wunsch des Auftraggebers Bericht zu erstatten.

4.2 Einen vereinbarten Schlussbericht samt Analyse erhält der Auftraggeber in angemessener bzw. je nach Auftrag festgelegter Zeit.

5. Schutz des geistigen Eigentums

5.1 Die Urheberrechte an allen von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeitern und beauftragten Fachexperten geschaffenen Werken (wie Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur für eigene, vom Vertrag umfasste Zwecke, verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch die Auftragnehmerin zu vervielfältigen bzw. zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung der Werke eine wie immer geartete Haftung durch die Auftragnehmerin gegenüber Dritten.

5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche – insbesondere Unterlassung und Schadenersatz.

6. Gewährleistung

6.1 Sollten bei der Leistungserbringung etwaige Unzulänglichkeiten oder Mängel aufkommen, werden diese von der Auftragnehmerin ohne Rücksicht auf ein Verschulden umgehend behoben. Der Auftraggeber wird diesfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

6.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7. Haftung – Schadenersatz

7.1 Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte bzw. Fachexperten zurückgehen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für indirekte oder (Mangel-) Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

7.2 Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär-)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

7.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

7.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter bzw. Fachexperten erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- bzw. Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diesen Dritten halten.

7.5 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der durch den Auftraggeber bereitgestellten Daten und Informationen sowie folglich der darauf basierenden Gutachten, Analysen, Berichte etc.

7.6 Die Haftung der Auftragnehmerin (einschließlich anderer für die Auftragnehmerin tätigen Dritten bzw. Fachexperten) für allfällige Verluste, Kosten, Auslagen oder Schäden ist mit einem Gesamthöchstbetrag von EUR 1.900.000,– (Euro eine Million neunhunderttausend) beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt für sämtliche Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer, ungeachtet ob aus Vertrag, Delikt, wegen Verletzung gesetzlicher oder vorvertraglicher Pflichten oder anderweitig. Sie gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher Schadensverursachung oder wenn und soweit eine solche Beschränkung unter geltendem Recht unzulässig sein sollte.

8. Geheimhaltung

8.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Daten und Informationen des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information über den Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter, Kunden oder sonst verbundenen Dritten.

8.2 Ausgenommen davon sind Offenlegungen mit Einverständnis des Auftraggebers, gesetzlich, gerichtlich oder behördlich gebotene oder zulässige Offenlegungen, Offenlegungen an Aufsichtsbehörden, Offenlegungen von öffentlich zugänglichen Informationen, Offenlegungen (auf vertraulicher Basis) an die Haftpflicht-Versicherer der Auftragnehmerin und die für die Auftragnehmerin tätigen Dritten bzw. Fachexperten, sofern dies für die Erfüllung von rechtlichen und vertraglichen (Auftrags-)Verpflichtungen erforderlich ist, sowie Offenlegungen, die geboten sind, um sich gegen einen Anspruch eines Auftraggebers oder einer anderen Person zu verteidigen.

8.3 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes offenkundig werden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Auftraggeber der Aushändigung des Werkes an Dritte ausdrücklich zustimmt. Eine gesetzliche Offenlegungspflicht bleibt von dieser Regelung unberührt.

8.4 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Dritten bzw. Fachexperten, denen sie sich zur Vertragserfüllung bedient, entbunden. Sie verpflichtet sich jedoch, die Schweigepflicht auf diese vollständig zu übertragen.

8.5 Die Schweigepflicht gilt unbegrenzt über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen nur im Falle gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.

8.6 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle ihr anvertraute Daten und Informationen im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten oder durch beigezogene Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass dafür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzes, getroffen worden sind.

9. Honorar – elektronische Rechnungslegung

9.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes bzw. der Leistung erhält der Auftraggeber ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin. Etwaig anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind zusätzlich zu ersetzen. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen bzw. Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungslegung fällig.

9.2 Die Auftragnehmerin stellt eine Rechnung entsprechend den gesetzlich geforderten Merkmalen aus.

9.3 Die Auftragnehmerin kann den Auftraggeber auffordern, unter Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes in einem zukünftigen Zeitraum oder für einzelne Schritte eines Auftragsverhältnisses Anzahlungen zu leisten. Etwaige Zahlungen auf solche Vorschussrechnungen werden auf die regulären Honorarnoten von der Auftragnehmerin angerechnet.

9.4 Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, die vereinbarten Stundensätze jährlich an den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) oder einem an seine Stelle tretenden Index anzupassen. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis 5 % bleiben unbeachtet. Bei Über- oder Unterschreitung wird jedoch die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils die Ausgangsbasis für weitere Anpassungen. Macht die Auftragnehmerin von ihrem Recht auf eine Anhebung des Stundensatzes über einen bestimmten (allenfalls auch langen) Zeitraum hinweg nicht Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf die Geltendmachung der nicht geltend gemachten Wertsicherungsbeträge oder der Wertsicherung als solcher verbunden. Die Wertsicherung kann also auch, soweit die betreffenden Beträge nicht verjährt sind, rückwirkend geltend gemacht werden.

9.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes bzw. der Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk bzw. die Leistung zu erwarten gewesen wäre zu leisten.

9.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.

9.7 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin einverstanden.

9.8 Sofern vom Auftraggeber nicht schriftlich anders angegeben, stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber seine Rechnung(en) an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse oder an eine Adresse aus, die von der Auftragnehmerin als offizielle Kontaktadresse des Auftraggebers angesehen werden kann. Auf Wunsch teilt der Auftraggeber der Auftragnehmerin weitere Rechnungsdaten wie zB Kontakt- und Adressdaten sowie ggf die entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.

10. Dauer des Vertrages

10.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit der Vollendung des vereinbarten Werkes oder der Dienstleistung bzw. mit der vereinbarten Laufzeit.

10.2 Bei unbefristeter Laufzeit kann der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

– Wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt.

– Wenn ein Insolvenzverfahren über einen Vertragspartner eröffnet wurde.

– Wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

Ansonsten kann ein unbefristeter Vertrag jeweils zu jedem Quartalsende eines jeden Jahres mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist von beiden Seiten aufgelöst werden, sofern in dem individuellen Vertrag der Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes vereinbart ist.

11. Kommunikation und digitale Lösungen

11.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin verschiedene Kommunikationsformen nutzen darf. Insoweit ist die Auftragnehmerin insbesondere berechtigt, von Dritten bereitgestellte digitale Lösungen zu verwenden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Kommunikation per E-Mail, Internet sowie Video-, Audio- und sonstige Online-Kommunikationsmittel. Diese digitalen Lösungen können durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) unterstützt und zudem auf einer cloudbasierten Infrastruktur betrieben werden.

11.2 Digitale Kommunikation sowie digitale Lösungen bergen verschiedene Risiken, insbesondere Verzögerungen oder Unzustellbarkeiten, Datenkorruption, unbefugten Zugriff durch Hacking, Datenauslesung, unberechtigte Änderungen sowie sonstige Eingriffe Dritter. Hierdurch kann die Vertraulichkeit von Informationen beeinträchtigt werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr der Übertragung von Viren, Würmern, Trojanern oder sonstiger Schadsoftware. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus solchen Vorfällen resultieren.

11.3 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses künstliche Intelligenz (KI) einsetzt. Dieser Einsatz von KI-Tools kann sich auf verschiedene Aspekte des Vertragsverhältnisses erstrecken, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, auf juristische Recherchen, die Analyse von Dokumenten, die Erstellung von Zusammenfassungen, Übersetzungen, die Prüfung von Verträgen sowie andere mit dem Auftrag zusammenhängende Tätigkeiten.

11.4 Falls der Auftraggeber es vorzieht, generell oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit auf die Verwendung von E-Mails, Internet, KI oder verschlüsselten Kommunikationsformen zu verzichten, hat er die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich zu informieren.

12. Verarbeitung personenbezogener Daten

12.1 Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen kann es erforderlich sein, personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten von Vertragspartnern, Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Dritten des Auftraggebers zu verarbeiten. Sofern der Auftraggeber der Auftragnehmerin derartige Daten zur Verfügung stellt, geht die Auftragnehmerin davon aus, dass der Auftraggeber hierzu berechtigt ist und dass die Datenverarbeitung in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG), erfolgt.

12.2 Im Rahmen des Tagesgeschäfts bedient sich die Auftragnehmerin vorwiegend elektronischer Kommunikationsformen. Es ist jedoch zu beachten, dass diese, wie unter Punkt 11. dargelegt, keinen absoluten Schutz vor dem Zugriff Dritter gewährleisten.

12.3 Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin verpflichten sich, die jeweils geltenden Datenschutzgesetze jederzeit einzuhalten. Das betrifft insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) oder sonstige etwaig geltende nationale Vorschriften zum Datenschutz des Auftraggebers. Jede Partei stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeitet werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen implementiert sind, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Im Sinne der DSGVO gilt der Auftraggeber dabei als Verantwortlicher und der Auftragnehmerin als Auftragsverarbeiter.

12.4 Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin verpflichten sich, die jeweils andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Datenpannen festgestellt werden, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit relevant sind. Sie verpflichten sich außerdem, bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen sowie bei Anfragen von Aufsichtsbehörden eng zusammenzuarbeiten.

12.5 Für den Fall, dass personenbezogene Daten an einen Unterauftragsverarbeiter weitergeben werden, wird sichergestellt, dass mit diesem eine Vereinbarung gemäß DSGVO abgeschlossen wird und die andere Partei vorab informiert wird.

12.6 Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin haften für Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nur, wenn diese durch sie selbst oder deren Unterauftragsverarbeiter verursacht wurden. Im Falle von Bußgeldern oder Ansprüchen betroffener Personen, die durch Verstöße einer Partei verursacht werden, stellt diese die andere Partei von sämtlichen daraus resultierenden Kosten und Schäden frei, sofern die andere Partei nicht nachweislich mitschuldig ist.

12.7 Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin verpflichten sich, die Einhaltung der Datenschutzanforderungen regelmäßig zu überprüfen und auf Anforderung Nachweise, wie ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten oder Ergebnisse von Datenschutz-Folgeabschätzungen, jeweils dem anderen bereitzustellen.

12.8 Nach Beendigung der Vertragsbeziehung sind alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit verarbeitet wurden, entweder sicher zu löschen oder auf Anforderung der anderen Partei zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Jede Partei stellt zudem sicher, dass etwaige Unterauftragsverarbeiter ebenfalls verpflichtet werden, die Daten nach Vertragsende zu löschen oder zurückzugeben.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Abänderungen von Verträgen mit der Auftragnehmerin sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2 Auf alle abgeschlossenen Verträge mit der Auftragnehmerin ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.

13.3 Für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin wird einvernehmlich vereinbart, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Kann über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder bei der bereits begonnenen Mediation inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden, ist nach Ablauf einer Monatsfrist nach erkennbarem Scheitern der Mediationsbemühungen ein ordentliches Gericht anzurufen. Als Gerichtsstand wird sodann das Gericht an der Niederlassung der Auftragnehmerin vereinbart. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können in dem Gerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.

13.4 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Auftragsvereinbarung sowie der Tätigkeit der Auftragnehmerin für den Auftraggeber ergeben, einschließlich solcher, die das Zustandekommen, die Verletzung, Auflösung, Gültigkeit oder Nichtigkeit der Auftragsverträge betreffen, wird ausschließlich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Stadt Salzburg vereinbart.

13.5 Diese AGB binden den Auftraggeber sowie gegebenenfalls seinen Rechtsnachfolger. Ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin ist die teilweise oder gänzliche Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Auftragsvertrag oder die Übertragung der Vertragsposition (Vertragsübernahme) an Dritte unzulässig.

13.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch jene wirksame ersetzt, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.